Aufenthalt setzt grundsätzlich Besitz eines Aufenthaltstitels voraus Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt sind: AufE und NiedlE
Im Regelfall bedarf der Angehörige eines Staates, der nicht zur EU gehört oder mit dieser nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen verbunden ist, (sog. Drittstaatsangehörige) für den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels entweder in Form einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis [AufE] oder einer Niederlassungserlaubnis [NiedlE] nach §§ 4, 7 und 8 AufenthG. Die AufE kann nach § 8 AufenthG verlängert bzw. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich verkürzt (befristet) werden.
Von den Vorgaben bezüglich des Visumsverfahrens kann die Ausländerbehörde bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2).
Eine AufE wird nach § 7 Abs. 1 AufenthG u.a. für folge Aufenthaltszwecke erteilt:
Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung ( §§ 16, 17 AufenthG)
Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18,21 AufenthG)
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG)
Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36 AufenthG).
Erfüllt der Ausländer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, so kann ihm eine NiedlE als unbefristeter und grundsätzlich unbeschränkbarer Aufenthaltstitel nach § 9 AufenthG erteilt werden. In besonderen Fällen kann Ausländern, die beruflich hoch qualifiziert sind, unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG eine NiedlE erteilt werden.
Soweit der Ausländer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. z.B. §§ 9 Abs. 2, 25 Abs. 1, 28 Abs. 129 Abs. 4, 30 Abs. 1, 31 Abs. 32 Abs. 33 Abs. 1 und 35 Abs. 1), gewährt ihm das AufenthG einen Rechtsanspruch auf Gewahrung eines Aufenthalttitels. Im übrigen steht die Erteilung des Aufenthaltstitels im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. z.B. §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 30 Abs. 2,32 Abs. 4 und 36).
Neben den spezielle gesetzlichen Voraussetzungen hat der Ausländer auch grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erfüllen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. voraus:
Erfüllung der Passpflicht (§ 3 AufenthG)
Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG);
geklärte Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, eindeutige Staatsangehörigkeit des Ausländers (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG);
kein Ausweisungsgrund (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG);
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG);
Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG);
Abgabe der für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).