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Deutsches Migrations- und Aufenthaltsrecht

Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer

Das AufenthG formuliert auch die Voraussetzungen, unter denen der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet beendet werden kann. Maßgebend für die Aufenthaltsbeendigung ist, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist.

Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziations­abkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Der Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs. 1 AufenthG in folgenden Fällen:  

Die Ausreisepflicht infolge einer Ausweisung kommt nach den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 53 bis 56 AufenthG in Betracht, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 

Zu weiteren Informationen siehe: 

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