Die Ausreisepflicht infolge einer Ausweisung kommt nach den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 53 bis 56 AufenthG in Betracht, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Zu weiteren Informationen siehe: