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Deutsches Migrations- und Aufenthaltsrecht
Die Einreise von sog. Drittstaatsangehörigen ist in der Regel nur mit Visum möglich; in bestimmten Fällen ist eine Befreiungen von der Visumspflicht vorgesehen
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer nach § 4 Abs. 1 AufenthG eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht.
Maßgebend für die Frage, ob für den Einreisewilligen eine Visumpflicht besteht, ist die EU-Visums-VO.
Falls bereits der Aufenthaltstitel vor der Einreise ins Bundesgebiet vom Ausländer zu beantragen ist, hat er diesen Aufenthaltstitel als Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik zu beantragen.
Je nach Aufenthaltszweck, den der Ausländer im Bundesgebiet anstrebt, wird das Visum vor der Einreise erteilt als:
Soweit eine Visumspflicht besteht, ist die deren Einhaltung nach § 5 Abs. 2 AufenthG eine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach der Einreise des Ausländers (sog. Erteilungsvoraussetzung).
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