Unionsbürger benötigen keinen Aufenthaltstitel
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen genießen unter den Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU Freizügigkeit, d.h. sie haben grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie bedürfen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ab 1.1.2005 keinen Aufenthaltstitel mehr. Nur den Familienangehörigen von Unionsbürgern aus Drittstaaten ist von Amts wegen nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU eine AufE-EU auszustellen. Ferner darf der Aufenthalt von Unionsbürgern nur nach den engeren Vorgaben der §§ 6, 7 FreizügG/EU beendet werden.
Auf Unionsbürger ist nach § 11 FreizügiG/EU das AufenthG nur noch mit den Modifikationen anwendbar, die sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Nichtdiskriminierung ergeben.
Unionsbürger sind die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien). Hierzu zählen auch die Staatsgehörigen der zehn Staaten, die der Europäischen Union am 01.05.2004 beigetreten sind (Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien). Damit genießen alle Angehörigen dieser Staaten die Freizügigkeit ohne Vorbehalte; für diese gilt das das Freizügig/GEU uneingeschränkt.
Freizügigkeit genießen auch die Staatsangehörige der EWR-Staaten. Island, Liechtenstein und Norwegen haben in einem umfangreichen Vertragswerk mit der EU über die Bildung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die weit gehende Einbeziehung ihrer Staaten in den europäischen Binnenmarkt geregelt. Die Staatsangehörigen dieser Staaten sind nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben den Unionsbürgern gleichgestellt. Daher gilt nach § 12 FreizügiG/EU das FreizügiG/EU auch für sie und ihre Familienangehörigen.
Nach dem Abkommen über die Freizügigkeit im Personenverkehr der Schweiz mit der EU (vgl. ABl. EU vom 30.4.2002, L 114/6) genießen schweizerische Staatsangehörige seit 01.06.2004 Freizügigkeit im Bundesgebiet. Sie sind auf Grund dieses Abkommens wie EU-Staatsangehörige zu behandeln, soweit es um die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt geht. Nach § 28 AufenthV sind daher Schweizer Staatsangehörige vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.