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Deutsches Migrations- und Aufenthaltsrecht

Unionsbürger benötigen keinen Aufenthaltstitel

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen genießen unter den Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU Freizügigkeit, d.h. sie haben grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie bedürfen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ab 1.1.2005 keinen Aufenthaltstitel mehr. Nur den Familienangehörigen von Unionsbürgern aus Drittstaaten ist von Amts wegen nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU eine AufE-EU auszustellen. Ferner darf der Aufenthalt von Unionsbürgern nur nach den engeren Vorgaben der §§ 6, 7 FreizügG/EU beendet werden.

Auf Unionsbürger ist nach § 11 FreizügiG/EU das AufenthG nur noch mit den Modifikationen anwendbar, die sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Nicht­diskriminierung ergeben.

Unionsbürger sind die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien). Hierzu zählen auch die Staatsgehörigen der zehn Staaten, die der Europäischen Union am 01.05.2004 beigetreten sind (Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien). Damit genießen alle Angehörigen dieser Staaten die Freizügigkeit ohne Vorbehalte; für diese gilt das das Freizügig/GEU uneingeschränkt.

Freizügigkeit genießen auch die Staatsangehörige der EWR-Staaten. Island, Liechtenstein und Norwegen haben in einem umfangreichen Vertragswerk mit der EU über die Bildung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die weit gehende Einbeziehung ihrer Staaten in den europäischen Binnenmarkt geregelt. Die Staatsangehörigen dieser Staaten sind nach gemeinschafts­rechtlichen Vorgaben den Unionsbürgern gleichgestellt. Daher gilt nach § 12 FreizügiG/EU das FreizügiG/EU auch für sie und ihre Familienangehörigen.

Nach dem Abkommen über die Freizügigkeit im Personenverkehr der Schweiz mit der EU (vgl. ABl. EU vom 30.4.2002, L 114/6) genießen schweizerische Staatsangehörige seit 01.06.2004 Freizügigkeit im Bundesgebiet. Sie sind auf Grund dieses Abkommens wie EU-Staatsangehörige zu behandeln, soweit es um die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt geht. Nach § 28 AufenthV sind daher Schweizer Staatsangehörige vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Angehörige des Vereinigten Königreichs [Großbritanniens] sind keine Unionsbürger mehr, da das Vereinigte Königreich am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist (sog. BREXIT). Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, ist ihr Rechtsstatus ist differenziert geregelt worden. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wurde hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, hatte sich bis dahin also nichts geändert.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte sind seitdem also "eingefroren".

Britische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2021 erstmals ins Bundesgebiet einreisen wollen genießen grundsätzliche keine Freizügigkeit mehr. Sie unterfallen den Regelungen für Drittstaatsangehörige. Und benötigen vor der Begründung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht besondere Ausnahmen im Einzelfall bestehen.

Zu weiteren Informationen siehe: 

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