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Deutsches Migrations- und Aufenthaltsrecht

Deutsches Migrations- und Aufenthaltsrecht

Das deutschen Migrations- und Aufenthaltsrecht befasst sich insbesondere mit der Zuwanderung, der Einreise und dem Aufenthalt von Personen im Bundesgebiet, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und einem anderen Staat angehören. Auch zählt zu diesem Rechtsbereich heute die staatliche Förderung der Integration dieser Personen in die hiesigen Lebensverhältnisse.

Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet ist zwischen Personen zu unterscheiden, die entweder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Staat, also einem sog. Drittstaat angehören.

Eine aktuelle Darstellung dieser Rechtsmaterie insgesamt finden Sie auch in dem Kommentar "Deutsches Migrations- und Aufenthaltsrecht", der 2004 in der 5. Auflage erschien und seither jährlich durch mehrere Ergänzungslieferungen weiterentwickelt wird.

=> Jetzt liegt die 42./95.Lieferung vor.

Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, sog. Unionsbürger, genießen im Gebiet der Bundesrepublik das Recht, dorthin jederzeit einzureisen und sich dort auf Dauer aufzuhalten (sog. EU-Freizügigkeit). Sie bedürfen grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel nach nationalem Recht. Das Recht auf Freizügigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht der EU, das in der nationalen Rechtsordnung Deutschland entsprechend geregelt ist.

DMAR - Deutsches Migrations- und Aufenthaltsrecht - Kommentar

Angehörige eines sog. Drittstaates, sog. Drittstaatsangehörige, bedürfen für den Aufenthalt im Bundesgebiet, grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, um hier einreisen und sich aufhalten zu können. Für Drittstaatsangehörige aus bestimmten Staaten können von diesem Grundsatz Ausnahmen bestehen.


In diesem Forum werden hierzu die weiteren Details dargestellt. Ferner wird auf die aktuelle Entwicklungen der Migrationspolitik, Gesetzesinitiativen und Gesetzesänderungen hingewiesen. Ebenso finden Sie weiterführende Informationen zu diesem Themenkreis.

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