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Deutsches Migrations- und Aufenthaltsrecht
Die Entwicklung des Ausländerrechts zum Migrationsrecht
Der Gesetzgeber hat mit ZuwG 2004 den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und erstmals auch Maßnahmen der Integration von Ausländern in die deutsche Gesellschaft geregelt. Damit ist der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet als umfassender sozialer Lebenssachverhalt in den Fokus des politischen wie rechtlichen Interesses gerückt. Diesem Wandel wird durch die Neubezeichnung Rechnung getragen.
Ausgangspunkt für den vom Gesetzgeber vorgenommenen Paradigmenwechsel bei den rechtlichen Grundlagen für den Aufenthalt und die Integration von Ausländern sind die Vorarbeiten und Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten unabhängigen Kommission „ Zuwanderung “, die die Kommission in ihrem Bericht „Zuwanderung gestalten – Integration fördern“ am 04.07.2001 veröffentlicht hatte.
Zu weiteren Informationen siehe:
Das Fortschreiten des europäischen Integrationsprozesses berücksichtigt der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG). Es löst das bisherige AufenthG/EWG und die FreizügV/EG ab. Die neuen Regelungen spiegeln die Entwicklung wieder, nach der sich der aufenthaltsrechtliche Status von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern dem der nationalen Inländer immer weiter angenährt hat. Daher stellt das Gesetz freizügkeitsberechtigte Unionsbürger künftig von der Pflicht frei, im Bundesgebiet für den Aufenthalt eine behördliche Erlaubnis einholen zu müssen. Ebenso werden die Voraussetzungen einer Aufentsbeendigung im Gesetz abschließend und einschränkend geregelt.
Im letzten 25 Jahren ist der Aspekt der Migration sowohl im politischen wie auch gesellschaftlichen Raum immer stärker in den Fokus gerückt.
Auf der Europäischer Ebene ist mit dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 die Entwicklung eines unionsrechtlichen Migrationsrechts angestoßen worden. So konnten inzwischen Regelungen zu einem einheitlichen Grenz-und Visakodex für die Union, zur blauen Karte für Fachkräfte sukzessive entwickelt und zum anderen eine Binnenmigration für Drittstaatsangehörige nach langjährigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ermöglicht werden.
Auf nationaler Ebene wurden diese Impulse umgesetzt und ferner dadurch ergänzt, dass das deutsche Migrationsrecht insbesondere durch das Zuwanderungsgesetz (ZuwG) aus dem Jahr 2004 und durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) im Rahmen des Migrationspaktes aus dem Jahre 2019 weiterentwickelt wurde, wobei auch der Gesichtspunkt der staatlichen Hilfestellung bei der Integration normiert wurde.
Hinzukommt, dass sich für die Migration inzwischen auch in Deutschland ein ganzheitlicher Politikansatz entwickelt hat, der über ordnungsrechtliche Aspekte weit hinausgreift.
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